Bundessozialgericht
Brustaufbau-Operation
Am 11. September 2012 hat das BSG für den Brustaufbau bei MzF-Transsexuellen entschieden, dass transsexuelle Versicherte einen Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben können, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern.
„Der Anspruch ist nicht bereits ausgeschlossen, wenn nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen im gesellschaftlichen Alltag keine Entstellung besteht. Wer aber als Mann-zu-Frau-Transsexueller - etwa aufgrund einer Hormontherapie - einen Brustansatz entwickelt hat, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Normalgröße A (DIN EN 13402) voll ausfüllt, kann keine Operation beanspruchen. Sein erreichtes körperliches Erscheinungsbild bewegt sich nämlich - trotz der großen Vielfalt der Phänotypen bei Männern und Frauen - in einem unzweifelhaft geschlechtstypischen Bereich." (BSG S 12 KR 3/09)
Das BSG hat auf die Revision der Klägerin die Sache zur weiteren Aufklärung an das Hessische LSG zurückverwiesen (L1 KR 149/10). Es lässt sich also feststellen, dass der Brustaufbau bei transsexuellen Frauen dann von den Kassen übernommen werden muss, wenn Körbchengröße A nicht erreicht wird. Auf eine Entstellung oder ein gutes Passing im Alltag kommt es nicht an. Auch ist es grundsätzlich nicht von Belang, ob eine genitale Anpassung (bereits) erfolgt ist oder nicht. Festzustellen ist aber auch, dass die gesamten geschlechtsangleichenden Operationen immer medizinisch indiziert sein müssen.
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Kostenerstattung selbst erbrachter Leistungen
In einer zweiten, ähnlich gelagerten, Entscheidung (S 111 KR 2213/08) ging es um die Erstattung und teilweise Freistellung von den Kosten für eine im Oktober 2008 durchgeführte stationäre Brustvergrößerungsoperation. Nachdem die Krankenkasse die Kostenerstattung abgelehnt hatte übernahm die Klägerin die Kosten selbst und wollte sie von der Krankenkasse zurück haben. Zu Recht, wie das BSG entschied. „Die selbst beschaffte Leistung war notwendig. Ohne Belang ist hierbei grundsätzlich, dass das von Versicherten - hier: der Klägerin - für die Selbstbeschaffung aufgesuchte Krankenhaus nicht zur Behandlung Versicherter zugelassen ist. Versicherte, denen ihre KK rechtswidrig Leistungen verwehrt, sind nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende Leistung verschaffen. Will die KK hierdurch entstehende Mehrkosten vermeiden, kann sie die Versicherten im Rahmen ihrer die Leistungen ablehnenden Entscheidung von sich aus auf günstige Möglichkeiten der angemessenen Selbstbeschaffung hinweisen. Das hat die Beklagte hier nicht getan." (BSG B 1 KR 3/12 R)
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